Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der LB Lohmann GmbH & Co.KG, (im folgenden LB genannt )

Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der LB und ihren Kunden/Käufern über den Verkauf und die Lieferung von Produkten. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausdrücklich auch für das Streckengeschäft, soweit LB der Verkäufer ist.

1 – Allgemeine Vertragsbedingungen
Ausschließliche Geltung.. Der Käufer erkennt an, dass für alle bestehenden und zukünftigen Kaufverträge über und mit der LB ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (die „Bedingungen“) gelten. Eigene Einkaufsbedingungen des Käufers werden durch LB nicht anerkannt und hiermit ausdrücklich zurückgewiesen. Das Gleiche gilt für Abschlussbedingungen von Vermittlern.
Vertragsinhalt. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus der schriftlichen Verkaufsbestätigung von LB zusammen mit diesen Bedingungen. Mündliche Nebenabsprachen sind ohne schriftliche Bestätigung durch LB unwirksam. Die Geltung dieser Vertragsbedingungen ist unabhängig von einer etwaigen weiteren schriftlichen Vereinbarung hierüber. Sie gelten in jedem Fall. Diese AGB´s sind sämtlichen Käufern per Fax, E-Mail und Post übersandt worden und hängen im Übrigen in den Geschäftsräumen der LB aus und sind in ihrem Internet-Auftritt nochmals veröffentlicht.

§ 2 – Lieferung
Lieferumfang/Lieferpflichten. Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeit nach Wahl von LB. Umfasst die Lieferzeit mehrere Monate, wird LB sich bemühen, in monatlich ungefähr gleichen Margen zu liefern, wenn sich aus den Umständen des Kontraktes ergibt, dass der Käufer daran ein Interesse hat. LB wird vorrangig versuchen, mit dem Käufer die Liefermodalitäten einvernehmlich im Vorhinein abzustimmen. Dabei ist LB zur Lieferung nur im Rahmen bestehender Kapazitäten und unter Berücksichtigung vorher erteilter Versandaufträge weiterer Kunden verpflichtet. LB ist zu Teillieferungen berechtigt. Hat LB mehrere Parallel-Verträge mit dem Kunden geschlossen, bestimmt LB die Reihenfolge ihrer Erfüllung nach billigem Ermessen. LB ist jederzeit berechtigt, eine qualitativ gleichwertige Ware zu liefern, verpflichtet sich aber, jederzeit Ware mit gleichem oder – soweit nicht lieferbar – besserem Qualitätsstandard zu bringen.
Liefert LB im Streckengeschäft direkt vom Produzenten, hat der Käufer die Lieferung entsprechend den Produktionsvorgaben des Lieferwerks abzunehmen, wenn dem Käufer die Tatsache der Lieferung aus der Produktion bekannt ist. Nach Wahl von LB kann diese andere Lieferanten benennen; Frachtteuerungen sind, soweit angemessen, auf Nachweis von LB zu erstatten.
Selbstbelieferungsklausel. Im Falle wesentlicher Änderungen des Ein- oder Verkaufspreises ist LB unabhängig von anderen Rechten und Ansprüchen aus dem Vertrag und abweichend von § 313 BGB auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Über eine fehlende eigene Lieferfähigkeit wird LB den Käufer unverzüglich informieren. Im Falle der Erklärung des Rücktritts wird LB etwaige Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Der Rücktritt liegt in jedem Fall in der Erklärung, dass nicht weiter geliefert wird.
Herausgabe an Dritte. Herausgabe an Dritte, insbesondere Spediteure, erfolgt nur gegen Vorlage von auf das Liefergut ausgestellte Freistellungsscheine unter Nachweis der Identität zwischen Abforderung und Freistellungsschein, insbesondere im Hinblick auf die abgeforderte Menge und Vorlage der Vertragsnummer und Lagereferenz.
Lieferzeiten. Bei der Lieferzeit bedeutet :

  >„sofort‘: binnen 3 (drei) Arbeitstagen (bei Schiffsverladungen binnen 5 (fünf) Arbeitstagen)
  >„prompt‘: binnen 10 (zehn) Arbeitstagen.
  >„ratierlich‘: Lieferung in ungefähr gleichgroßen Raten

Dabei wird der Tag des Vertragsabschlusses nicht mitgerechnet. „Arbeitstage“ im Sinne dieser Bestimmungen sind die Werktage von Montag bis Freitag, mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Verlade- oder Versandort sind.Andienungsrechte LB.
LB kann die Ware jederzeit nach Wahl zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Lieferzeit andienen. Die Andienung muss mindestens 5 (fünf) Arbeitstage vor dem vorgesehenen Verladetag erfolgen. Das gilt entsprechend für Abnahmeverpflichtungen; der Käufer muss hier wenigstens 5 (fünf) Tage vor beabsichtigter Abnahme diese ankündigen.
Versandauftrag. Der Käufer muss mindestens 5 (fünf) Arbeitstage vor dem gewünschten Liefertermin Versandauftrag erteilen. Erteilt der Käufer nach erfolgter Andienung nicht innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen (bei sofortiger Lieferung nicht innerhalb von 2 (zwei) Arbeitstagen) Versandauftrag, so kann LB nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist

weiterhin Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung verlangen,
jederzeit von dem Vertrag oder dessen noch unerfülltem Teil zurücktreten und Schadenersatz verlangen
oder Schadenersatz statt der Leistung oder stattdessen sofortige Zahlung gegen Aushändigung eines eigenen Lieferscheins oder eines vom Lagerhalter ausgestellten Lieferscheins verlangen.
Erteilt der Käufer nicht fristgerecht einen ausführbaren Versandauftrag, so lagert die für ihn bestimmte Ware auf seine Kosten und Gefahr bei LB oder aufgrund Einlagerung durch LB bei einem Dritten; darüber hinaus ist LB berechtigt, die Lieferung um ebenso viele Arbeitstage, wie der Käufer im Rückstand war, zuzüglich einer angemessenen Dispositionszeit hinauszuschieben. Hat der Käufer bei Geschäften auf Abruf bis zum Ende der Lieferzeit keinen ausführbaren Versandauftrag erteilt, so stehen LB ebenfalls die vorstehenden Rechte zu. Im Falle ratierlicher Lieferung erlischt die Lieferverpflichtung jeweils zum Ende eines Teilzeitraums (in der Regel eines Monats), wenn bis zum Monatsletzten die jeweilige Teilrate vom Kunden nicht abgerufen worden ist.
Nachfrist. Die Nachfristen müssen mindestens betragen:

  > bei Verkäufen „per sofort‘ mindestens 2 (zwei) Arbeitstage,
  > bei Verkäufen auf eine längere Frist als „sofort‘ bis einschließlich „prompt‘ mindestens 3 (drei) Arbeitstage,
  > bei Verkäufen auf eine längere Frist als „prompt‘ mindestens 5 (fünf) Arbeitstage.

Selbsthilfeverkauf und Preisfeststellung. Verlangt LB Schadenersatz statt der Leistung, so kann LB die Schadenfeststellung u. a. durch Selbsthilfeverkauf oder Preisfeststellung durch einen anerkannten Dritten bewirken. Dabei ist Selbsteintritt beim Selbsthilfeverkauf zulässig. Für die Preisfeststellung gilt der 1. (erste) Werktag nach Ablauf der Nachfrist als Stichtag.
Lieferungsverzögerungen. LB wird sich stets und immer um die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine und -zeiten bemühen. Im Falle einer erheblichen Leistungserschwerung im In- oder Ausland ist LB jedoch von der Einhaltung der vertraglichen Liefertermine und -zeiten entbunden. Eine erhebliche Leistungserschwerung betrifft insbesondere Ereignisse höherer Gewalt und Naturereignisse (z. B. Hoch- und Niedrigwasser, vereiste Flüsse, Verzögerung bzw. Vernichtung der Ernte etc.) und zwar unabhängig davon, aus welcher Sphäre und aus welchem Glied der Lieferkette die Erschwernis entstand. Dazu gehören folglich auch nachträglich auftretende Aus- und Einfuhrbeschränkungen, ernstliche Schwierigkeiten beim Rohstoffbezug, Betriebsstörungen von Lieferanten oder Spediteuren (z. B. Maschinenruch, Brand, Streik oder streikähnliche Maßnahmen, Ausnahmezustände oder ernstliche Verlade- und/oder Transportschwierigkeiten).
Folgen bei Lieferverzögerungen. Im Falle einer erheblichen Leistungserschwerung ist LB berechtigt, umgehend entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Leistungserschwerung von bis zu 5 (fünf) Monaten hinauszuschieben („Verlängerungsfrist“).
LB wird sich dabei nach Kräften bemühen, innerhalb der Verlängerungsfrist eine der vereinbarten Ware gleichwertige Ware zu liefern oder durch gleichwerte Ware aus Drittquellen zu ersetzen. Nach Ablauf der Verlängerungsfrist kann der Vertrag auf Wunsch jeder Partei aufgehoben werden. Ist das weitere Festhalten an dem Vertrag schon während des Laufes der Verlängerungsfrist für eine der Parteien unzumutbar, kann diese vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen. LB wird den Käufer über die voraussichtliche Dauer der Verlängerungsfrist so schnell als möglich informieren und fortdauernd unterrichtet halten.
Widerrufsrecht. Sie können den Kaufvertrag innerhalb der nächsten 14 Tage widerrufen. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn die Ware in einen leeren und gereinigten Behälter gefüllt worden ist und es somit zu keiner Vermischung der Ware kommen konnte. Ihr Widerruf muss eine Begründung auf einem dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache erfolgen.

§ 3 – Transport/Verladung/ Verpackung und Gefahrtragung
Wahlrecht der LB. Hat der Käufer keine Bestimmung getroffen, wählt LB Beförderungsweg und Beförderungsmittel für das Liefergut. LB wird dabei die Interessen des Käufers angemessen berücksichtigen. LB steht nicht dafür ein, dass in jedem Fall die billigste Verfrachtung erfolgt.
Eisenbahnsendungen. Bei Eisenbahnsendungen ist LB berechtigt, unter Anzeige an den Käufer die Verladung an dessen eigene Adresse vorzunehmen.
Schiffssendungen. LB ist nicht verantwortlich für die Nichtverladung mit zugesagtem Schiff, falls die Reederei andere Dispositionen für das Schiff getroffen hat.
Verladezeit. Die Verladung der Ware erfolgt innerhalb der von LB angegebenen Arbeitszeiten. Sämtliche Kosten, die durch Verzögerungen bei der Verladung entstehen, welche nicht durch LB zu vertreten sind, wie insbesondere Liegegelder oder Anfahrkosten, gehen zu Lasten des Käufers. Ansonsten gelten die jeweils vereinbarten Lieferbedingungen.
Abnahme durch Käufer. Wird die Ware durch vom Käufer gestellte Fahrzeuge abgenommen, so haben diese innerhalb der von LB angegebenen Arbeitszeiten und entsprechend den Erfordernissen der Betriebsverhältnisse, gegebenenfalls auch in mehreren Schichten, die LB-Produkte entgegen zu nehmen. Ist eine den Betriebserfordernissen entsprechende Empfangnahme mit eigener Mannschaft des Käufers nicht möglich, so bemüht sich LB berufsmäßige Arbeitskräfte auf Kosten des Käufers zu stellen.
Abnahme durch Dritte. Wird die Ware im Auftrage des Käufers durch einen Dritten (insbesondere Spediteur oder Frachtführer) abgenommen, so sind die an „Order“ ausgestellten und/oder in Blanco-Konnossemente oder Ladescheine LB auf Verlangen auszuhändigen.
Gefahrtragung. Die Ware reist auf Gefahr des Käufers, es sei denn, es ist im Einzelfall eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen. Mit unbeanstandeter Abnahme der Ware durch den Käufer oder einen Dritten endet jede Haftung von LB wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung.
Geeignetes Transportmittel. Der Käufer stellt geeignete Transportmittel zur Verfügung. LB ist nur verpflichtet, auf geeignete Transportmittel zu verladen. Das Transportmittel gilt nur dann als geeignet, wenn es bei der Beladung, während des gesamten Transports und bei der Entladung alle gesetzlichen Anforderungen oder sonstigen Vorschriften erfüllt. LB ist berechtigt, ein ungeeignet erscheinendes Transportmittel zurückzuweisen und die Lieferung unter Verwendung von Transportmitteln eines Dritten auf Kosten des Käufers zu bewirken.

§ 4 – Qualität/Zusicherung/Muster
Keine Zusicherung von Eigenschaften. LB liefert Ware von handelsüblicher Beschaffenheit. Die Zusicherung einer Eigenschaft liegt nur vor, wenn LB die Eigenschaft ausdrücklich und schriftlich garantiert hat.
Muster. Wird nach Muster gekauft, so gilt dasselbe nur als Typenmuster. Der Käufer kann keine Gewährleistung verlangen, wenn die gelieferte Ware nicht dem Muster entspricht.
Zulässige Gewichtsschwankungen. Die vereinbarte Menge kann von LB um 5 % unter- oder überschritten werden; hiervon sind 2 % zum Kontraktpreis und bis zu weitere 3 % zum Tagespreis zu verrechnen. Für die Ermittlung des Tagespreises ist der Tag der Versendung maßgeblich.
Das lieferwerkseitig festgestellte Gewicht ist maßgebend. Bestimmungen über Probeentnahmen. ine Probeentnahme erfolgt nur am Versandort und auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers sowie auf seine Kosten durch einen sachverständigen, vereidigten Probenehmer. Der Käufer hat LB den Wunsch nach Entnahme einer Probe rechtzeitig, spätestens bei Erteilung des Versandauftrages, mitzuteilen. Maßgeblichkeit der Probe. Ist eine Probeentnahme erfolgt, so ist diese für die Feststellung der Beschaffenheit der Ware maßgebend. In allen sonstigen Fällen ist die vom Lieferwerk gezogene Werksprobe maßgebend.

§ 5 – Untersuchungspflichten
Untersuchungs- und Unterrichtungspflicht. Der Empfänger hat die Ware – ggf. durch seine Erfüllungsgehilfen, insbesondere Spediteure – vor ihrer Annahme/ Quittierung sofort sorgfältig und vollständig zu untersuchen. Beanstandungen hat der Käufer LB sofort schriftlich oder fernschriftlich mit detaillierter Begründung mitzuteilen. Die beanstandete Ware ist in den Versandbehältnissen am Ort zu belassen, damit LB die Berechtigung der Beanstandung überprüfen kann (Beweissicherung).
Ersatzlieferung. Bei berechtigter, form- und fristgerechter Beanstandung ist LB zunächst berechtigt, die mangelhafte Ware zurückzunehmen und durch eine vertragsgemäße Ware auf eigene Kosten zu ersetzen. Schlägt die Ersatzlieferung durch LB fehl, kann der Käufer den Kaufpreis mindern. Diese Ansprüche verjähren in einer Frist von 1 (einem) Jahr ab Ablieferung der Waren, selbst wenn allfällige Mängel erst später entdeckt werden.
Abnahme durch Verarbeitung und Weiterversand. Der Käufer hat vor Verarbeitungsbeginn rechtzeitig zu klären, ab die gelieferte Ware für die von ihm beabsichtigten Zwecke, insbesondere eine Weiterverarbeitung, geeignet. Mit Beginn der Be- und Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware mit anderen Sachen gilt die gelieferte Ware vom Käufer als vertragsgemäß genehmigt. Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind danach ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend bei Weiterversand der Ware vom ursprünglichen Bestimmungsort.

§ 6 – Haftung
Haftungsumfang. Im Falle einer jeglichen Pflichtverletzung – gleich, ob vorvertraglich, vertraglich oder außervertraglich – haftet LB auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. LB haftet in keinem Fall für von Hilfspersonen verursachte Schädigungen.
Haftungsbegrenzungen. Außer im Fall von Vorsatz ist die Haftung von LB der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden bis maximal zur Höhe des mit LB vereinbarten Kaufpreises beschränkt. Für Verzögerungsschäden haftet LB nur in Höhe von bis zu 5 % des mit LB vereinbarten Kaufpreises.
Folgeschäden. Die Haftung für indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen. Das gilt nicht bei Vorsatz.
Verjährung. Sämtliche Schadenersatz-ansprüche gegen LB, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Käufer, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.

§ 7 – Preise, Zahlungsmodalitäten, Steuern und Zölle
Preiserhöhung. LB ist berechtigt, den Preis nachträglich um zusätzliche nachgewiesene Gestehungskosten, insbesondere erhöhte Abgaben und Energiekosten oder Versicherungsprämien – sowie Erschwerniszuschläge oder länger zugefrorenen Flüssen zu erhöhen. Das gilt auch für nachträgliche hoheitliche oder behördliche Anordnungen, die LB neue weitergehende Verpflichtungen auferlegen, und die bei Vertragsschluss noch nicht bekannt, jedenfalls noch nicht angeordnet waren.
Frachtfrei. Soweit nicht ausdrücklich, z. B. in den jeweiligen Lieferbedingungen, etwas anderes vereinbart worden ist, hat der Käufer zusätzliche Frachtkosten sowie insbesondere über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle zu tragen.
Verbrauchssteuer und Zoll. Bei Lieferungen, die der Verbrauchssteuer oder den europäischen Zollbestimmungen unterliegen, bestätigt der Käufer sowohl für sich, als auch für vom Käufer gegebenenfalls eingeschaltete andere Empfänger zum Zeitpunkt der Übernahme von Warenlieferungen, die nach der Maßgabe des Gesetzgebers vorgeschriebenen Regelungen und Zollvorschriften nach der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften, die durch Fehlverhalten seitens der Empfänger von Waren entstehen und für die LB durch die gesamtschuldnerische Haftung seitens der Finanzbehörden haftbar gehalten wird, wird LB die dann fällige Steuer zuzüglich der darüber hinaus entstehenden weiteren Kosten an den Käufer weiterbelasten. Dies trifft insbesondere bei Lieferungen unter Steueraussetzung an Steuerlager zu, was die schriftlich vom Käufer bestätigte Verbrauchssteuernummer und eine gültige Lizenz zum Bezug von verbrauchssteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung voraussetzt. Sollte zum Zeitpunkt des Transportes oder der Auslieferung an den Käufer oder dem von ihm eingeschalteten Empfänger die o. a. Lizenz seitens der Behörden entzogen worden sein, ist LB berechtigt, die fällige Steuer nach dem Regelsteuersatz ohne steuerliche Entlastung an den Käufer weiterzuberechnen.
Steuern. lle vereinbarten Preise verstehen sich unversteuert, d. h. zuzüglich der jeweils gültigen Energie- und Mehrwertsteuer sowie sonstiger anfallender Steuern, soweit nicht konkret anderweitig ausgewiesen.
Kein Skonto. Bei Lieferung von LB-Produkten, die mit einer Steuer, Abgabe oder ähnlichem belastet sind, ist der jeweilige Steuer- oder Abgabebetrag netto, das heißt ohne Skontoabzug zu zahlen.
Wechsel und Schecks. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber, Wechsel außerdem nur dann angenommen, wenn im Vertrag Wechselzahlung zulässig ist. Bei vereinbarter Wechselzahlung müssen die dem Käufer von LB übersandten Wechsel spesenfrei innerhalb von sieben Tagen vom Datum der Zusendung an mit Akzept und Bankdomizil versehen wieder bei LB eingegangen sein. Diskontspesen, Wechselspesen und Verzugszinsen sind stets sofort zahlbar.
Fälligkeit. Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht, so gerät er dadurch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn er weist unverzüglich nach, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Verzugszinsen. Der Verzugszinssatz beträgt 12 %. LB kann einen weitergehenden Schaden geltend machen.
Verrechnung, Zurückbehaltungsrecht. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Verrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden sind nur zulässig, soweit diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Keine Inkassoberechtigung. Vertreter oder Angestellte von LB sind ohne besondere schriftliche Vollmacht nicht inkassoberechtigt.

§ 8 – Weitergehende Vereinbarungen
Ausführungsverweigerung. LB ist berechtigt, die Ausführung eines Kaufs zu verweigern, wenn

a) sich der Käufer mit der Abnahme der Lieferung oder mit der Zahlung aus diesem oder einem anderen mit einer LB-Gesellschaft geschlossenen Vertrag im Rückstand befindet.
b) ernstliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Käufers auftreten oder
c) das Unternehmen des Käufers liquidiert oder auf einen Wettbewerber von LB übertragen wird.

LB ist in diesen Fällen zudem berechtigt, von dem Käufer unter Setzung einer Frist Vorauszahlung oder die Stellung einer mit LB abgestimmten Bankgarantie oder gleichwertiger Sicherheit zu verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist LB nach eigener Wahl berechtigt, ohne jegliche Ersatzpflicht von dem gesamten Vertrag oder dessen noch unerfülltem Teil zurückzutreten. Im Fall a) dieser Bestimmung werden die gesamten Forderungen aller LB-Gesellschaften gegen den Käufer sofort fällig, auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben oder wenn sie gestundet waren.
Vorkasse. LB ist jederzeit berechtigt, gegen Andienung verladebereiter Ware Vorauskasse oder angemessene Sicherheit zu verlangen.
Abtretung. Die vertragsschließende LB-Gesellschaft ist berechtigt, vertragliche Rechte und Verpflichtungen auf eine andere Gesellschaft der LB-Gruppe abzutreten.

§ 9 – Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalt. Alle gelieferten Waren („Vorbehaltsware“) bleiben das Eigentum von LB bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderung, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.
Eigentum an Weiterverarbeitungen. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware bleibt der Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 9.1 bestehen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht LB das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von LB durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für LB. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
Weiterveräußerung durch Käufer. Der Käufer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen. Verpfändungen und Sicherungsüber-eignungen sind unzulässig, jedenfalls gegenüber LB unwirksam. Stundet der Käufer seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen LB sich das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat; jedoch ist der Käufer nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderung vorzubehalten.
Forderungsabtretung und -einziehung. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von LB an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an LB ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. LB ermächtigt den Käufer widerruflich, die an LB abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung von LB einzuziehen. LB darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
Hinweispflicht. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum von LB hinweisen und LB hierüber informieren, um LB die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, LB die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
Verwertungsfall. Tritt LB bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (der „Verwertungsfall“), ist LB berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Freigabe. LB wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach Wahl freigeben, soweit ihr Wert in Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

§ 9 – Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

1. Saldoklausel

Das Eigentum an der gelieferten Ware hält sich LB bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag und der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel vor. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen und zwar auch für den Fall, das sich LB hierauf nicht stets ausdrücklich beruft.
Für den Fall, dass sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält, ist LB berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und zurückzunehmen.

2. Mitwirkungspflicht des Käufers

Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer LB unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist verpflichtet, gegenüber LB alle Angaben zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Abwehr der Eingriffe der Dritten insbesondere für die Abwehr im Wege der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erforderlich sind. Soweit der Dritte LB die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO nicht erstattet, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.

3. Bearbeitung, Verarbeitung und Vermischung

Durch Verarbeitung der Vorbehaltswaren erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets unentgeltlich Namens und im Auftrag von LB. Sollte der Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich LB und der Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf LB übergeht. LB nimmt die Übereignung hiermit an. Der Käufer bleibt unentgeltlicher Verwahrer dieser Sachen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht LB gehörenden Waren verarbeitet wird, erwirbt LB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrages der Vorbehaltsware zu dem anderer bearbeiteten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer LB regelmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Allein- oder Miteigentum für LB unentgeltlich verwahrt.
Zur Sicherung der Forderungen von LB gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an LB ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, die Abtretung nimmt LB hiermit an.

4. Vorausabtretung

Der Käufer ist dazu befugt, die Vorbehaltsware im normalen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser bereits hiermit an LB ab und zwar in Höhe des Rechungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer der Forderung von LB. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Für den Fall des Zusammentreffens der Vorauszession an mehrere Lieferanten steht LB ein Bruchteil der Forderung entsprechend dem Verhältnis des Rechungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände zu.

Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig, jedenfalls gegenüber LB unwirksam. Stundet der Käufer seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen LB sich das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat; jedoch ist der Käufer nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderung vorzubehalten.

5. Einziehungsermächtigung

Der Käufer bleibt widerruflich zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber LB nachkommt. Die Befugnis von LB, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. LB wird die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder Zahlungseinstellung vorliegt. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, eines Scheck- oder Wechselprotests oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf und zur Verarbeitung der Vorbehaltswaren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto zu sammeln.

6. Freigabeklausel

LB verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers nach Wahl von LB freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 v.H. übersteigt

7. Kein Rücktritt vom Vertrag; Verwertungsfall

Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber, es liegt darin, auch wenn nachträgliche Teilzahlungen gestattet werden sollten, ausdrücklich kein Rücktritt vom Vertrag durch LB. Ein Rücktritt wird durch LB ausdrücklich erklärt. Tritt LB bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (der „Verwertungsfall“), ist LB berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.



§ 10 – Schlussbestimmungen
Erfüllungsort. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz von LB.
Anwendbares Recht. Der Vertrag untersteht deutschem materiellem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand. Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit unter diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen fallenden Verträgen sind ausschließlich durch die zuständigen Gerichte am Sitz von LB zu beurteilen. LB ist zudem berechtigt, den Käufer auch an dem für dessen Sitz zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.